§ 312 AO 1977Pfändung einer Forderung aus indossablen PapierenForderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt. |
§ 312 AO 1977Pfändung einer Forderung aus indossablen PapierenForderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt. |