§ 401 AO 1977Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen VerfahrenDie Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung). |