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§
§ 78 AO 1977
Beteiligte
Beteiligte sind
1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
§ 72
Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
§ 72a
Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
§ 73
Haftung bei Organschaft
§ 74
Haftung des Eigentümers von Gegenständen
§ 75
Haftung des Betriebsübernehmers
§ 76
Sachhaftung
§ 77
Duldungspflicht
§ 78
Beteiligte
§ 79
Handlungsfähigkeit
§ 80
Bevollmächtigte und Beistände
§ 80a
Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
§ 81
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 82
Ausgeschlossene Personen
§ 83
Besorgnis der Befangenheit
§ 84
Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses