§

§ 101 AuslSchuldAbkAG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen, nach denen bei im Ausland zahlbaren Zinsen aus Anleihen zur Vermeidung einer Steuererstattung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen werden kann.