§

§ 108 AuslSchuldAbkAG

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Bank deutscher Länder die im Hinblick auf die Beschränkungen der Devisenbewirtschaftungsgesetze zur Ausführung des Abkommens erforderlichen Rechtsverordnungen. Sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Die Bank deutscher Länder ... erteilen die nach den Devisenbewirtschaftungsgesetzen und nach den zu ihnen ergehenden Rechtsverordnungen erforderlichen Genehmigungen.