§

§ 76a AuslSchuldAbkAG

Durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 1 und 2 können auch Willenserklärungen eines Treuhänders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten ersetzt werden, die dazu dienen, die Rechtslage hinsichtlich der Sicherheiten für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und der Sicherheiten für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot nicht annehmen, mit den Bestimmungen des § 75 Abs. 2 in Einklang zu bringen.