§ 55 AwSVPflichten der Sachverständigenorganisationen
Die Sachverständigenorganisation ist verpflichtet, - 1.
- die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben, wenn
- a)
- die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
- b)
- der Sachverständige wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat, wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach § 56 verstoßen hat oder die in § 53 aufgeführten Anforderungen an Sachverständige nicht mehr erfüllt oder
- c)
- die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,
- 2.
- die Bestellung der Sachverständigen, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Sachverständigen der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,
- 3.
- die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen der Sachverständigen stichprobenweise zu kontrollieren,
- 4.
- die bei Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch dieser Erkenntnisse, auch zur Weiterbildung der Sachverständigen, durchzuführen,
- 5.
- an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen aller Sachverständigenorganisationen teilzunehmen,
- 6.
- jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben folgende Angaben zu übermitteln:
- a)
- Änderungen ihrer Organisationsstruktur und ihrer Prüfgrundsätze,
- b)
- eine Übersicht der von jedem Sachverständigen durchgeführten Prüfungen sowie
- c)
- die Erkenntnisse, die bei Prüfungen sowie bei der Feststellung von Abweichungen nach § 68 Absatz 3 gewonnen wurden,
- 7.
- der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,
- 8.
- sicherzustellen, dass die technische Leitung sowie die bestellten Sachverständigen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,
- 9.
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und
- 10.
- der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Sachverständigenorganisation mitzuteilen.
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