§

§ 70 AwSV

Prüffristen für bestehende Anlagen

(1) Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung von Anlagen nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 beginnt bei Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind, mit dem Abschluss der letzten Prüfung nach landesrechtlichen Vorschriften. Als Prüfung im Sinne von Satz 1 gelten auch Tätigkeiten eines Fachbetriebs, die nach Landesrecht die Prüfung ersetzten.

(2) Bestehende Anlagen, die nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 einer wiederkehrenden Prüfung unterliegen, die aber nach den landesrechtlichen Vorschriften vor dem 1. August 2017 nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren, sind innerhalb der folgenden Fristen erstmals zu prüfen:

1.
Anlagen, die vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2019,
2.
Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2021,
3.
Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1982 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2023,
4.
Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2025,
5.
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2027.


§ 61Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
§ 62Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
§ 63Pflichten der Fachbetriebe
§ 64Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
§ 65Ordnungswidrigkeiten
§ 66Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
§ 67Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
§ 68Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
§ 69Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
§ 70Prüffristen für bestehende Anlagen
§ 71Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
§ 72Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
§ 73Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1(zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
Anlage 2(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
Anlage 3(zu § 44 Absatz 4 Satz 2)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Anlage 4(zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlage 5(zu § 46 Absatz 2)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlage 6(zu § 46 Absatz 3)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten