§

§ 245b BauGB

Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich

(1) (weggefallen)

(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.


§ 238Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
§ 239Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung
§ 242Überleitungsvorschriften für die Erschließung
§ 243Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz
§ 244Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau
§ 245Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen
§ 245aÜberleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
§ 245bÜberleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich
§ 245cÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
§ 245dÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
§ 246Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
§ 246aÜberschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
§ 246bSonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie
§ 246cSonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden
§ 247Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland
§ 248Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
§ 249Sonderregelungen zur Windenergie