§ 5 BBahnVermGDie Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt. |
§ 5 BBahnVermGDie Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt. |