§ 5 BBGZulässigkeit des BeamtenverhältnissesDie Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
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§ 5 BBGZulässigkeit des BeamtenverhältnissesDie Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
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