§ 20a BBhVSystemische Therapie(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig: (2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend. |