§

§ 20a BBhV

Systemische Therapie

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

EinzelbehandlungGruppenbehandlungim Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungenin Ausnahmefällenweitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen

(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.