§ 30a BBhVNeuropsychologische Therapie
(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie - 1.
- der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und
- 2.
- durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten
- a)
- für Neurologie,
- b)
- für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
- c)
- Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
- d)
- Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von - 1.
- Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
- 2.
- ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
- 3.
- psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
- 4.
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn - 1.
- ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
- 2.
- es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,
- 3.
- die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.
(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig: - 1.
- bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie
- 2.
- bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauertwenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert Regelfall120 Behandlungseinheiten60 Behandlungseinheiten Ausnahmefall40 weitere Behandlungseinheiten20 weitere Behandlungseinheiten
- 3.
- bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauertwenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert 80 Behandlungs- einheiten40 Behandlungs- einheiten
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
|