§ 67 BBiGBerufliche Fortbildung, berufliche UmschulungFür die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern. |
§ 67 BBiGBerufliche Fortbildung, berufliche UmschulungFür die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern. |