§
Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)

Eingangsformel
§ 1Gleichstellung
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Verbotene Stoffe
§ 4Zugelassene Stoffe
§ 5Verbotene Verfahren
§ 6Höchstmengen
§ 7Verwendungsverbote
§ 8Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 9Warnhinweise
§ 10Kennzeichnung, Nachweispflichten
§ 10aKennzeichnung von Schuherzeugnissen
§ 11Untersuchungsverfahren
§ 11aBesondere Vorschriften für die Einfuhr
§ 12Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 13Unberührtheitsklausel
§ 14(Aufhebung von Vorschriften)
§ 16Übergangsvorschriften
§ 17(Inkrafttreten)
Schlußformel
Anlage 1(zu § 3)Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
Anlage 2zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
Anlage 4(zu § 5)Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
Anlage 5(zu § 6 Nr. 3)Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen
Anlage 5a(zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
Anlage 6(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
Anlage 7(zu § 9)Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
Anlage 9(zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
Anlage 10(zu § 11)Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände
Anlage 11(zu § 10a)
Anlage 13(zu § 4 Absatz 3 und 4) Vorläufiges Verzeichnis der Additive
Anlage 14