§ 31 BeschVBeschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen GründenDie Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. |