§ 8 BeschVBetriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen(1) Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. (2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. (3) Ist für eine qualifizierte Beschäftigung
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