§ 242 BewGÜbrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
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§ 242 BewGÜbrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
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