§ 27 BewGWertverhältnisse bei Fortschreibungen und NachfeststellungenBei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. |
§ 27 BewGWertverhältnisse bei Fortschreibungen und NachfeststellungenBei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. |