§ 1224 BGBBefriedigung durch Hinterlegung oder AufrechnungDie Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. |
§ 1224 BGBBefriedigung durch Hinterlegung oder AufrechnungDie Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. |