§ 1466 BGBKosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen KindesIm Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last. |
§ 1466 BGBKosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen KindesIm Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last. |