§ 1510 BGBWirkung der AusschließungWird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482. |
§ 1510 BGBWirkung der AusschließungWird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482. |