§ 1561 BGBAntragserfordernisse(1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet. (2) Der Antrag eines Ehegatten genügt
(3) (weggefallen) |
§ 1561 BGBAntragserfordernisse(1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet. (2) Der Antrag eines Ehegatten genügt
(3) (weggefallen) |