§ 1693 BGBGerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der ElternSind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. |
§ 1693 BGBGerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der ElternSind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. |