§ 1759 BGBAufhebung des AnnahmeverhältnissesDas Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden. |
§ 1759 BGBAufhebung des AnnahmeverhältnissesDas Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden. |