§ 1823 BGBGenehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des MündelsDer Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen. |
§ 1823 BGBGenehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des MündelsDer Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen. |