§ 2248 BGBVerwahrung des eigenhändigen TestamentsEin nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. |
§ 2248 BGBVerwahrung des eigenhändigen TestamentsEin nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. |