§ 2263 BGBNichtigkeit eines EröffnungsverbotsEine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig. |
§ 2263 BGBNichtigkeit eines EröffnungsverbotsEine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig. |