§ 2282 BGBVertretung, Form der Anfechtung(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich. (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. |