§ 414 BGBVertrag zwischen Gläubiger und ÜbernehmerEine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. |
§ 414 BGBVertrag zwischen Gläubiger und ÜbernehmerEine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. |