§ 969 BGBHerausgabe an den VerliererDer Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit. |
§ 969 BGBHerausgabe an den VerliererDer Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit. |