§ 10.14 BinSchStrOEinsatz von TrägerschiffsleichternEin Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen. |
§ 10.14 BinSchStrOEinsatz von TrägerschiffsleichternEin Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen. |