§ 24.23 BinSchStrORegelungen zum Sprechfunk
- 1.
-
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
- a)
- der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),
- b)
- den Wentower Gewässern,
- c)
- den Templiner Gewässern,
- d)
- den Lychener Gewässern,
- e)
- der Quassower Havel,
- f)
- der Müritz-Havel-Wasserstraße,
- g)
- den Rheinsberger Gewässern,
- h)
- den Zechliner Gewässern,
- i)
- der Müritz-Elde-Wasserstraße und
- j)
- der Stör-Wasserstraße
-
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
- 2.
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Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
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