§
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKADV)

§ 1Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
§ 2Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
§ 3Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 4Personenbezogene Daten sonstiger Personen
§ 5Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
§ 6Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
§ 7Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
§ 8Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
§ 9Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 10Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
§ 11Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle