Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKADV)
§ 1 | Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale |
§ 2 | Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind |
§ 3 | Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes |
§ 4 | Personenbezogene Daten sonstiger Personen |
§ 5 | Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind |
§ 6 | Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung |
§ 7 | Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen |
§ 8 | Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten |
§ 9 | Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes |
§ 10 | Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle |
§ 11 | Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle |