§ 60 BKAGSicherstellung(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. |
§ 60 BKAGSicherstellung(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. |