§ 17 BKleingGÜberleitungsvorschrift für die kleingärtnerische GemeinnützigkeitAnerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt. |
§ 17 BKleingGÜberleitungsvorschrift für die kleingärtnerische GemeinnützigkeitAnerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt. |