§ 2 BKVErweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der SeefahrtFür Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind. |
§ 2 BKVErweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der SeefahrtFür Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind. |