§ 4 BlauzungenVBekanntmachung des SeuchenausbruchesNach amtlicher Feststellung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffentlich bekannt. |
§ 4 BlauzungenVBekanntmachung des SeuchenausbruchesNach amtlicher Feststellung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffentlich bekannt. |