§ 16 BPersVGZahl der Personalratsmitglieder(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31. |
§ 16 BPersVGZahl der Personalratsmitglieder(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31. |