§ 28 BPersVWOVoraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf
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