§ 15 BPolBGVerwaltungsvorschriftenDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. |
§ 15 BPolBGVerwaltungsvorschriftenDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. |