§ 128 BTGO 1980Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und GeschäftsordnungDer Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h). |