§ 47 BWOWahlzeit(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen. |
§ 47 BWOWahlzeit(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen. |