§ 67 BZRGEintragungen in der ErziehungskarteiDie bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen. |
§ 67 BZRGEintragungen in der ErziehungskarteiDie bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen. |