Wir verwenden Technologien, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten.
Die Ausführung von Java Script wird durch Ihren Browser unterbunden. Wir verwenden neben Zählpixeln auch Cookies, die für den Betrieb der Seite technisch notwendig sind, sowie Cookies, die zur statistischen Reichweitenmessung sowie Tracking genutzt werden können. Lehnen Sie nicht technisch notwendige Cookies ab, werden entsprechende Cookies nicht gesetzt und ein Tracking findet nicht statt. Einer statistische Reichweitenmessung mittels Cookie und/oder Zählpixel kann jederzeit widersprochen werden. Eine Profilbildung und/oder Zusammenführung von Nutzungsdaten mit weiteren Daten des Nutzers erfolgt nicht. Ein Rückschluss auf Ihre Person ist uns jeweilig nicht möglich. Weitere Informationen, insbesondere zu Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie Widerspruchsmöglichkeiten, finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung
.
✖
§
§ 31 ChemG
(Inkrafttreten)
§ 26
Bußgeldvorschriften
§ 27
Strafvorschriften
§ 27a
Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung
§ 27b
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 27c
Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
§ 27d
Einziehung
§ 28
Übergangsregelung
§ 29
(Außerkrafttreten)
§ 30
Berlin-Klausel
§ 31
(Inkrafttreten)
Anhang 1
(zu § 19a Absatz 1)Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
Anhang 2
(zu § 19b Abs. 1)Landessiegel/Coloured Logo Gute Laborpraxis/Good Laboratory Practice GLP-Bescheinigung/Statement of GLP Compliance(gemäß/according to § 19b Abs. 1 Chemikaliengesetz)