§ 24 DBGrGRechtsverordnungenRechtsverordnungen auf Grund des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
§ 24 DBGrGRechtsverordnungenRechtsverordnungen auf Grund des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. |