§

§ 1 DBSchichtZulErhV

Schichtzulage

(1) Die Zulage nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung beträgt ab dem 1. Januar 2015:

Zahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleisteten Stunden im MonatBetrag der Zulagevon 25 bis 34 Stunden 56,24 Eurovon 35 bis 44 Stunden 61,86 Eurovon 45 bis 54 Stunden 70,30 Eurovon 55 bis 64 Stunden 78,74 Eurovon 65 bis 74 Stunden 87,18 Eurovon 75 bis 84 Stunden 95,61 Eurovon 85 bis 94 Stunden104,05 Eurovon 95 bis 104 Stunden112,49 Eurovon 105 bis 114 Stunden120,92 Eurovon 115 bis 124 Stunden129,36 Euroab 125 Stunden134,98 Euro

(2) Die Erhöhungsbeträge nach § 20 Absatz 5 Satz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015

1.für jede Schicht, die nach 0 Uhr

und vor 4 Uhr beendet wird:


2,82 Euro,
2.für jede Schicht, die nach 24 Uhr

und vor 4 Uhr begonnen wird:


5,62 Euro.

(3) Die Zulagen nach § 20 Absatz 5 Satz 3 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 gelten Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015:

1.die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird:





33,75 Euro monatlich,
2.die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird:





22,50 Euro monatlich.