§ 1 DBSchichtZulErhVSchichtzulage
(1) Die Zulage nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung beträgt ab dem 1. Januar 2015: Zahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleisteten Stunden im MonatBetrag der Zulage von 25 bis 34 Stunden 56,24 Euro von 35 bis 44 Stunden 61,86 Euro von 45 bis 54 Stunden 70,30 Euro von 55 bis 64 Stunden 78,74 Euro von 65 bis 74 Stunden 87,18 Euro von 75 bis 84 Stunden 95,61 Euro von 85 bis 94 Stunden104,05 Euro von 95 bis 104 Stunden112,49 Euro von 105 bis 114 Stunden120,92 Euro von 115 bis 124 Stunden129,36 Euro ab 125 Stunden134,98 Euro
(2) Die Erhöhungsbeträge nach § 20 Absatz 5 Satz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015 1.für jede Schicht, die nach 0 Uhr und vor 4 Uhr beendet wird: 2,82 Euro, 2.für jede Schicht, die nach 24 Uhr und vor 4 Uhr begonnen wird: 5,62 Euro.
(3) Die Zulagen nach § 20 Absatz 5 Satz 3 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 gelten Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015: 1.die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird:
33,75 Euro monatlich, 2.die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird:
22,50 Euro monatlich.
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