§ 48d DRiGTeilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches FortkommenTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. |