§ 62 DRiGZuständigkeit des Dienstgerichts(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79). |
§ 62 DRiGZuständigkeit des Dienstgerichts(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79). |