§

§ 97 EEG 2021

Kooperationsausschuss

(1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.

(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geleitet.

(3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.

(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine juristische Person des Privatrechts beauftragen, das Sekretariat des Kooperationsausschusses im Bereich der Windenergie an Land, insbesondere bei der Datenbeschaffung und Datenanalyse sowie bei Aspekten der Planung und Genehmigung beim Ausbau der Windenergie an Land, zu unterstützen.